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   LG Bonn, 22.01.2013 - 10 O 179/12   

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https://dejure.org/2013,15180
LG Bonn, 22.01.2013 - 10 O 179/12 (https://dejure.org/2013,15180)
LG Bonn, Entscheidung vom 22.01.2013 - 10 O 179/12 (https://dejure.org/2013,15180)
LG Bonn, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 10 O 179/12 (https://dejure.org/2013,15180)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bindungswirkung der Feststellung des Haftungstatbestandes im Haftpflichtprozess bei Geständnis des Versicherungsnehmers

  • RA Kotz

    Privathaftpflichtversicherung - Bindung an Deckungsprozess

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftpflichtversicherer ist an die Feststellung des Haftpflichttatbestandes im Vorprozess gebunden

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 212
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 30.09.1992 - IV ZR 314/91

    Bindungswirkung und Trennungsprinzip im Haftpflichtprozeß - Interessenwahrung bei

    Auszug aus LG Bonn, 22.01.2013 - 10 O 179/12
    Die Bindungswirkung verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und auch deren Grundlagen nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer infrage gestellt werden können (z.B. Urteil vom 30.9.1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276, 278 m.w.N.).
  • AG Saarburg, 16.03.2016 - 5a C 370/15

    Überfahranspruch über Nachbargrundstück aus Gewohnheitsrechts

    Zwar fehlt den klägerischen Grundstücken derzeit eine unmittelbare Verbindung zu einem öffentlichen Weg und zwar gehört es zur ordnungsgemäßen Nutzung von Wohngrundstücken, dieses mit dem eigenen Kraftfahrzeug anfahren zu können, da andernfalls die Grundstücksnutzung in einem nicht mehr hinnehmbaren Maße beeinträchtigt wäre, denn hierdurch wird die Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bewohner wie z.B. die problemlose Anlieferung von Gegenständen des täglichen Lebensbedarfs sowie die sichere Erreichbarkeit des Grundstücks verhindert (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 515; BGH, NJW-RR 2014, 212; BGH, Urteil vom 22.01.2016, Az. V ZR 116/15).
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